Nach aktueller Rechtslage darf in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.
Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig. Dies gilt auch für die Einforderung offener Rechnungsbeträge beim Schadenverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung selbst bei Vorliegen einer Abtretung. Die Werbung mit dem Angebot von Tätigkeiten im Bereich der Schadenregulierung ist wettbewerbswidrig.
Tätigkeiten zur Regulierung eines Unfallschadens durch unberechtigte Dritte, z. B. durch Kfz - Betriebe, haben in zahlreichen Fällen bereits zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Anwälte oder Abmahnvereine geführt.
Eine Checkliste zu Problemen mit dem Rechtsberatungsgesetz für Reparaturbetriebe ist erhältlich im BVSK und den angeschlossenen Sachverständigen.
