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Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungs-befugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu denjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Nach neuerer BGH - Rechtsprechung müssen allerdings rechtzeitig (vor Verkauf) vorgelegte Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt werden.

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Achtung: Bei Kaskoschäden sollte vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit dem Versicherer geklärt werden, ob bei diesem ein Angebot eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorliegt, welches dann der Abrechnung zugrunde gelegt werden kann, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!