Bei den Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit unter Umständen ein Ersatzfahrzeug oder alternativ Nutzungsentschädigung beansprucht werden.
Diese Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb.
Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt der Ausfallzeitraum dagegen bereits ab dem Unfallzeitpunkt. Bei Totalschäden und nicht mehr einsatzfähigem Unfallfahrzeug endet die unfallbedingte Ausfallzeit mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer.
Zu berücksichtigen ist außerdem eine in der Rechtsprechung häufig zugestandene Bedenkzeit des Fahrzeughalters zur Entscheidung, ob das Fahrzeug instandgesetzt oder veräußert werden soll. Diese Bedenkzeit von bis zu mehreren Tagen läuft ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Sachverständigengutachten.
Zur Bestimmung der Ausfallzeit sollte im Einzelfall ein Rechtsanwalt beauftragt werden.
