Gemäß § 7 STVG (Straßenverkehrsgesetz) haften Fahrer und Halter eines Kraftfahrzeuges für Gefahren, die sich aus dessen Betrieb ergeben, auch ohne eigenes Verschulden. Dies wird dadurch begründet, dass ein Kraftfahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in Verkehr gebracht wird und auch z. B. bei einem Bruch von Fahrzeugteilen ohne Verschulden des Fahrers Schäden verursachen kann.
Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich jeder Fahrzeugbesitzer für Schäden durch den Betrieb seines Fahrzeuges haften muss. Diese Haftung auf Grund der sogenannten "Betriebsgefahr" tritt nur dann in den Hintergrund, wenn das Verschulden eines weiteren Unfallbeteiligten gravierend überwiegt oder der den Verkehrsunfall für den Fahrer des Fahrzeuges auch bei größter Vorsicht nicht zu vermeiden war (unvermeidbares Ereignis).
Die Betriebsgefahr wird bei Personenkraftwagen meist zu einer Mithaftung im Bereich von 25 % führen. Bei LKW und Nutzfahrzeugen ist dieser Anteil zu erhöhten (höhere Betriebsgefahr), bei Zweirädern häufig zu vermindern.
