BGH schränkt fiktive Abrechnung ein – unabhängiges Gutachten zwingend erforderlich ..
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten erheblich eingeschränkt. Will der geschädigte Autofahrer vom Unfallgegner Ersatz der Reparaturkosten verlangen, ohne das Auto reparieren zu lassen, verlangt der BGH nun, dass den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert gegenübergestellt wird. Damit sich der Geschädigte am Unfall nicht bereichen kann, muss der Versicherer nur die günstigere Alternative zahlen, falls der Geschädigte sein Auto nicht repariert.
BGH VOM 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/4
