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Grobe Fahrlässigkeit

In den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Kfz - Versicherer wird als Ausschlussgrund "Grobe Fahrlässigkeit" angegeben. Bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten kann der Versicherer insbesondere in der Fahrzeugversicherung seine Leistungen verweigern.

In der Vergangenheit hat dieser Passus zu zahlreichen Prozessen geführt, in denen geklärt wurde, welche Verkehrsverstöße in den Bereich "Grobe Fahrlässigkeit" fallen. Die Rechtsprechung hierzu ist nicht immer einheitlich und tendiert in letzter Zeit dazu, in Fällen von sog. "Augenblickversagen" grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Dies kann z. B. bei Überfahren einer roten Ampel der Fall sein. Erheblich überhöhte Geschwindigkeit als Unfallursache wird dagegen meist als grobe Fahrlässigkeit gewertet.

TIPP:

Einige Versicherer verzichten in ihren AKB auf den sog. "Einwand der groben Fahrlässigkeit". Hier lohnt sich ein Vergleich (siehe auch Versicherungsvergleich).