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KFZ-Haftpflichtschaden

Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfall-opfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen,
den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung abzugrenzen.