Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der
Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfall-opfer gemäß
§ 249 BGB den Schaden zu ersetzen,
den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte
ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall
nicht eingetreten wäre.
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die
Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche
geltend gemacht.
Hiervon sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen
Kaskoversicherung abzugrenzen.
