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Sachverständigenverfahren

Können sich der Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt.

Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein Sachverständiger benannt. Entweder von diesen Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbei-zuführen hat.

Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.

TIPP:

Bei Einleitung eines Sachverständigenverfahrens sind Fristen und be-stimmte Regularien einzuhalten. Auch hierbei kann ein Sachver-ständiger oder Rechtsanwalt behilflich sein.