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Schadenminderungspflicht

Grundsätzlich ist jeder Geschädigte (Haftpflichtschaden) oder Versicherungs-nehmer (Kaskoschaden) verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.

TIPP:

Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwaltes und Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines Reparatur-betriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt oder eingeschränkt.

Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Ver-sicherer stellt nach aktueller Rechtsprechung keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar.

Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.